Nicht unbedingt. Es kommt darauf an, ob die Überstundenentschädigung ins Obligatorium fällt oder ins Überobligatorium. Letzteres ist im Gesetz nicht geregelt, dort können die Pensionskassen frei entscheiden. Auf jeden Fall muss im Reglement der Pensionskasse genau geregelt sein, welche gelegentlichen Lohn­bestandteile allenfalls nicht versichert sind.