Ja. Im Scheidungsverfahren werden beide Parteien persönlich zur Verhandlung vorgeladen. Denn nur in Anwesenheit beider Eheleute kann das Gericht abklären, ob die von Ihnen abgeschlossene Scheidungskonvention angemessen ist. Allerdings kann das Gericht einen Ehegatten auf sein Gesuch hin von der persönlichen Erscheinungspflicht dispensieren, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das persönliche Erscheinen unzumutbar machen. Das kann etwa bei einem Wohnort im fernen Ausland der Fall sein. Dann ist eine Befragung über ein Gericht im Ausland oder die Abgabe einer Erklärung vor einer Urkundsperson denkbar.