Ja. Das Gesetz schreibt vor, dass innert zwei Wochen nach dem Tod eines Steuerpflichtigen ein amtliches Inventar aufgenommen wird. Die Inventaraufnahme dient der Feststellung, welche Vermögenswerte zur Erbschaft gehören. Auf das amtliche ­Inventar wird verzichtet, wenn angenommen wird, dass kein Vermögen vorhanden ist. Praktisch läuft das Verfahren fast immer so, dass die Inventarisierungsbehörde einem nahen Angehörigen des Verstorbenen einen Brief schreibt mit der Aufforderung, innert einer bestimmten Frist Auskunft über die Vermögenswerte und Schulden zu erteilen. Dem Schreiben ist ein Fragebogen beigelegt, in dem im Detail ersichtlich ist, welche Informationen und Unterlagen die Behörde zur Einsicht verlangt. Es gibt aber auch Kantone, in denen Hinterbliebene wie in Ihrem Fall zur Inventaraufnahme zu Hause aufgesucht werden. Das ist zulässig.