Nein. Sie haben weiterhin den Lohn für das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum zugut. Der Arbeitgeber darf das vereinbarte Arbeitspensum nicht auf eigene Faust ­kürzen, wenn er Sie nicht mehr voll beschäftigen kann. Das gilt sowohl für An­gestellte im Monatslohn als auch für solche im Stundenlohn. Und es gilt unabhängig ­davon, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft oder nicht. Denn der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko.

Tipp: Stellen Sie gegenüber Ihrem ­Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich klar, dass Sie Ihre Arbeit weiterhin im vertraglich vereinbarten Umfang anbieten.