Nein. Grundsätzlich gilt zwar: Bei der Gütergemeinschaft sind das Vermögen und die Einkünfte der beiden Ehegatten zu einem Gesamtgut vereinigt. Ausgenommen davon sind nur die Gegenstände des ­persönlichen Gebrauchs und Genugtuungsansprüche. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach einem Todesfall steht dem Ehegatten die Hälfte des Gesamtguts zu. Wird die Ehe hingegen durch Scheidung aufgelöst, nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Das sind diejenigen Ver­mögenswerte, die er in die Ehe eingebracht hat oder die ihm während der Ehe durch Schenkung oder Erbe zugefallen sind. Nur das restliche Guthaben wird geteilt. Anders wäre es nur, wenn im Ehevertrag ausdrücklich stehen würde, dass die Teilung auch bei der Scheidung abweichend vom Gesetz vorzunehmen ist.