Ja. Die beiden Renten zweier verheirateter Rentenbezüger dürfen nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente von gegenwärtig 2390 Franken. Ein Ehepaar erhält also zurzeit höchstens 3585 Franken. Die Maximalrente wird dann nicht gekürzt, wenn der gemeinsame Haushalt der Ehe­gatten durch richterliche Verfügung auf­gehoben wurde, wie dies bei Ihnen der Fall ist. Allerdings nur so lange, ­wie Sie auch wirklich getrennt leben. ­Ziehen Sie wieder zusammen, gilt der ­Maximalansatz von
150 Prozent.