Ja. Mit einer sogenannten Nacherbenein­setzung auf den Überrest. Grundsätzlich dürfen durch eine Nacherbschaft zwar keine Pflichtteile belastet werden. Diese Einschränkung gilt aber nicht für Nachkommen, die dauernd urteilsunfähig, ledig und kinderlos sind. Als Vater eines geistig schwer behinderten Sohnes können Sie in Ihrem Testament also frei bestimmen, wer dereinst nach dem Tod Ihres Sohnes das bis dahin noch nicht verbrauchte Vermögen aus der Erbschaft erhalten soll.