Ja. Angestellte, deren Arbeit länger als 30 Tage ganz eingestellt ist, sind sogar verpflichtet, sich um einen Zwischenverdienst zu bemühen. Bevor Sie einen Nebenjob ­annehmen, müssen Sie aber beim Arbeit­geber eine Genehmigung einholen. Er darf die Zwischenbeschäftigung nur ablehnen, wenn Sie deswegen Ihre arbeitsvertrag­lichen Pflichten nicht einhalten könnten. Zurzeit wird das Einkommen aus dem ­Nebenerwerb nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Das heisst: Sie dürfen das Geld aus dem Nebenerwerb behalten. Das gilt vorerst bis Ende Juni 2021.