Nein. Die Erben sind frei, wie sie das ­hinterlassene Vermögen aufteilen wollen – sofern sie sich einig sind. Das gilt auch bei der Festsetzung des Werts der einzelnen Erb­sachen. Als Miterben können Sie also nicht dazu gezwungen werden, den von ­Ihrer Schwester angebotenen Preis für das Haus zu akzeptieren. Falls Sie sich nicht ­einigen können, entscheidet das Gericht. Laut Gesetz ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Erbteilung massgebend. Er entspricht dem Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre.