Ja. Sie können sich Gerichts- und Anwaltskosten für eine Klage sparen, wenn Ihr ­Bruder bereit ist, Ihnen den Pflichtteil zu überlassen. Klagen müssen Sie nur dann, wenn Sie sich mit Ihrem Bruder nicht ­gütlich einigen können. Eine allfällige ­Herabsetzungsklage müssten Sie innert ­einem Jahr seit Kenntnis der Verletzung des Pflichtteils bei der Schlichtungsbehörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ­einreichen. Als einer von zwei Söhnen des Verstorbenen haben Sie Anrecht auf drei Achtel des Nachlasses.