Nein. Für Klagen aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen ist immer das Gericht am Ort der Liegenschaft zuständig. Eine davon abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist unverbindlich. Sie wäre nur dann gültig, wenn sie von den Vertrags­parteien erst nach Entstehung eines Streitfalls unterzeichnet würde. Bei einer all­fälligen Streitigkeit mit dem Vermieter ist also die Schlichtungsbehörde in St. Gallen zuständig.