Ja. Die Erwachsenenschutzbehörde legt nur dann selbst eine Entschädigung fest, wenn der Vorsorgeauftrag dies nicht regelt und eine Entschädigung mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben gerechtfertigt ist. Enthält der Vorsorgeauftrag eine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, ist sie für die Behörde im Prinzip verbindlich. Ausnahme: Legen Sie eine zu hohe Entschädigung fest, die Ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen gefährdet, muss die Behörde diese zu Ihrem Schutz reduzieren.