Ja. Die Arbeitslosenkasse zahlt maximal 80 Prozent des auf die normale Arbeitszeit entfallenden Lohns. Als normale Arbeitszeit gilt zwar grundsätzlich die vertraglich ­vereinbarte Arbeitszeit, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Ist in einem Gesamt­arbeitsvertrag eine Normalarbeitszeit ­festgelegt, gilt diese als ortsüblich.