Nein. Laut Gesetz endet eine Beistandschaft mit dem Tod der verbeiständeten Person. Der Beistand muss dann nur noch den Schlussbericht verfassen, diesen mit der Schlussrechnung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) ein­reichen und den Erben wichtige Informationen wie allfällige Bestattungswünsche des Verstorbenen zukommen lassen. Er darf nicht mehr für die von ihm betreute Person handeln, sobald er von ihrem Tod erfahren hat. Der Beistand kann weitere Aufgaben nur noch dann übernehmen, wenn die ­Erbengemeinschaft ihn ausdrücklich damit beauftragt oder er von der Kesb als Erbschaftsverwalter eingesetzt wird.