Ja. Allerdings darf der Arbeitgeber den ­Ferienanspruch kürzen, wenn ein ­Angestellter der Arbeit längere Zeit fernbleibt – auch wenn die Abwesenheit etwa wegen Krankheit, Unfall oder der ­Erfüllung gesetzlicher Pflichten unver­schuldet war. In einem solchen Fall dürfen die jährlichen Ferien ab dem zweiten Monat der Absenz für jeden vollen Monat um je einen Zwölftel gekürzt werden.