Ja.Die 30-tägige Frist für ein Miet­erstreckungs­begehren gilt ab dem Tag, an dem der Mieter die Kündigung vom Brief­träger erhält oder den Einschreibebrief am Postschalter abholt. Letzteres ist erstmals am Tag nach dem Zustellungsversuch möglich. Wichtig: Der Brief sollte möglichst rasch abgeholt werden. Denn die Kündigung gilt an dem Tag als zugestellt, an dem der Mieter sie erstmals hätte abholen können. Holt man das Einschreiben später ab,hat man nicht mehr 30 Tage Zeit, um ein Er­streckungsbegehren zu stellen.