Ja. Auch wer auf Abruf arbeitet, hat zwar grundsätzlich erst nach Beendigung des ­Arbeits­verhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es gibt aber eine Ausnahme: Wer unbefristet auf Abruf angestellt ist und während mindestens sechs Monaten keine grossen Beschäftigungsschwankungen hatte, dann aber weniger oder gar nicht mehr beschäftigt wird, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein allenfalls noch verbleibender Verdienst wird als Zwischenverdienst an­gerechnet.