Nein. Die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen gelten nur für Wohn- und Geschäftsräume. Sinkt der Referenzzinssatz, haben Mieter ­einer Garagenbox, eines Aussenparkplatzes oder eines Einstellhallenplatzes also keine Mietzinsreduktion zugut. Anspruch auf eine Mietzinssenkung für einen Einstellplatz hat nur, wer diesen zusammen mit einer Wohnung, einem Haus oder einem Geschäftsraum vom gleichen Vermieter mietet.