Nein. Eine Einzelfirma ist kein selbstän­diges Unternehmen, sondern nur der Name eines Selbständigerwerbenden. ­Dieser haftet mit seinem Privatvermögen für alle Verpflichtungen, die er eingegangen ist. Also auch für den Gutschein. Kann er diesen nicht mehr einlösen, muss er Ihnen den Gegenwert des Gutscheins zurück­zahlen. Anders wäre es bei einer Aktien­gesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Werden diese im Handelsregister gelöscht, bestehen die Gesellschaften nicht mehr. Und die ­Inhaber können für Schulden der Unternehmen nicht mehr belangt werden.