Nein. Die EU-Verordnung über Fluggastrechte verlangt zwar, dass Passagiere bei ­einer kurzfristigen Flugannullierung grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zugut haben. Abhängig von der Flugdistanz sind das 250, 400 oder 600 Euro. Aber: Eine Fluggesellschaft wird dann nicht entschädigungspflichtig, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf aussergewöhnliche Umstände zurück­zuführen ist. Dazu gehören auch Unwetter.