Nein. Grundsätzlich gilt zwar: Kinder ­müssen bei der Erbteilung untereinander ausgleichen, was sie zu Lebzeiten ihrer Eltern von diesen erhielten. Das gilt nicht, wenn der Verstorbene sie ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreite. Diese Regeln sind aber nur für ­freiwillige Zuwendungen anwendbar. Zahlungen, zu denen Sie als Eltern verpflichtet waren, sind nicht ausgleichungspflichtig. Wenn Sie erreichen wollen, dass sich Ihre Tochter diese Gelder trotzdem an ihr Erbe anrechnen lassen muss, können Sie dies in Ihrem Testament ausdrücklich anordnen.