Nein. Neben der Errungenschaft gibt es im Vermögen des Verstorbenen noch das Eigengut. Es fällt in seinen Nachlass. Zum Eigengut gehören im Wesentlichen die Vermögenswerte, die dem Ehegatten schon zum Zeitpunkt der Heirat gehörten und die er während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhielt. Vom Nachlass erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder je die Hälfte. Wollen Sie sich gegenseitig noch mehr begünstigen, können Sie ergänzend zum Ehevertrag je ein handschriftliches Testament verfassen und darin die Kinder auf den Pflichtteil von drei Achteln setzen. In einem Erbvertrag könnten die erwachsenen Kinder auf ihre Erbansprüche gegenüber dem erstversterbenden Elternteil ganz verzichten. sh