Nein. Laut Arbeitsgesetz muss der Betrieb allen Angestellten mit Familienpflichten bis zu drei Tage freigeben, wenn dies für die Betreuung kranker Kinder nötig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in einem Vollzeit- oder Teilzeitpensum arbeiten. Das gilt für Angestellte im Monatslohn wie im Stundenlohn.