Ja. Sie können Ihrer Lebenspartnerin testamentarisch ein lebenslanges Wohnrecht im Haus einräumen. Dann erhalten die Kinder nach Ihrem Tod zwar das Haus und den restlichen Nachlass. Ihre Partnerin muss aber nicht ausziehen und nur für den normalen Unterhalt des Hauses aufkommen –  also für kleinere Reparaturen und Erneuerungen. Gut zu wissen: Ab Januar 2023 beträgt der Pflichtteil von Kindern nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Sofern der Wert des Wohnrechts nicht ­höher ist als die Hälfte Ihres gesamten Nachlasses, muss Ihre Partnerin also nicht befürchten, dass Ihre Kinder eine Verletzung des Pflichtteils geltend machen.