Ja. Untermieter haben Mietern gegenüber dieselben Rechte wie Mieter gegenüber ­Vermietern. Sie können also den Untermietvertrag vorzeitig auflösen, wenn Sie einen Ersatzmieter finden, der zahlungsfähig und zumutbar ist – und der bereit ist, Ihren ­Vertrag zu den bestehenden Bedingungen zu übernehmen. Werden Sie nicht fündig, müssen Sie den Mietzins bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin weiter­zahlen. Wurden vertraglich keine längere Kündigungsfrist und keine anderen ­Kündigungstermine vereinbart, beträgt die ­ordentliche Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen sechs Monate. Und es gelten die ortsüblichen Termine.