Ja. Sie können frei über Ihren Nachlass ­verfügen. Wenn die Kinder diese ­Aufteilung des Erbes akzeptieren, wird kein Richter ­etwas daran ändern. Falls aber eines Ihrer leiblichen Kinder damit nicht einverstanden ist, kann es auf seinen ­gesetzlichen Pflichtteil klagen. Dieser beträgt für jedes Ihrer beiden eigenen Kinder drei Achtelder Erbschaft – zusammen also drei Viertel. In diesem Fall würden Ihre Stiefkinder nur noch je einen Achtel erhalten.