Nein. Es sei denn, die Statuten der ­Genossenschaft lassen die ­Vertretung durch ein ­Familienmitglied ­ausdrücklich zu. Laut Gesetz kann sich ein Genossenschafter an der Generalversammlung grundsätzlich nur durch ­einen anderen Genossenschafter vertreten lassen. Ihre Tochter ist aber nicht Mitglied der ­Genossenschaft. Ein ­Vertreter benötigt übrigens eine entsprechende Vollmacht der Person, die er vertritt.