Ja. Wer nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen kann, darf sich von einem anderen Eigentümer, einem Familienmitglied, einem Aussenstehenden oder auch vom Verwalter vertreten lassen. Der Ver­treter gibt dann die Stimme für den Ver­tretenen ab. Ausnahme: Das Vertretungsrecht ist im Reglement eingeschränkt – etwa auf Stockwerkeigentümer, Familienmitglieder oder Bewohner der Liegenschaft. Die Gemeinschaft darf eine Vertretung aber nicht vollständig verbieten. Tipp: Legen Sie in der Vollmacht auch gleich fest, wie Ihr Vertreter bei den jeweiligen Geschäften abstimmen soll.