Ja. Im Notfall darf jeder Stockwerkeigen­tümer selber handeln, sofern weder Verwalter noch Hauswart erreichbar sind und innert nützlicher Frist Abhilfe schaffen können. Ein Notfall liegt dann vor, wenn zum Schutz gemeinsamer Sachen vor unmittelbar drohendem oder wachsendem Schaden dringend Massnahmen nötig sind. Dem Dachdecker dürfen Sie aber nur eine pro­visorische Abdeckung des Hausdachs in Auftrag geben, um weitere Schäden zu verhindern. Die dauerhafte Sanierung des Dachs muss dann die Stockwerkeigentümergemeinschaft beschliessen.