Nein. Ihr Arbeitgeber verletzt zwar seine Pflicht, wenn der Lohn am letzten Tag des Monats noch nicht auf Ihrem Konto ist. Das berechtigt Sie aber nicht, durch Arbeitsniederlegung den Vertrag ebenfalls zu miss­achten. Zuerst müssen Sie dem Betrieb eine kurze Nachfrist ansetzen. Schreiben Sie Ihrem Chef, dass Sie den März-Lohn innert drei Tagen auf Ihrem Konto erwarten, bei Nichtbezahlung würden Sie die Weiter­arbeit verweigern. Erhalten Sie den Lohn nach dieser Frist noch immer nicht, müssen Sie nicht mehr zur Arbeit, bis Ihr Gehalt überwiesen ist. Sie haben aber auch für diese Zeit den Lohn zugut.