Nein. Ist ein Arbeitnehmer krank, muss ihm die Arbeitszeit gutgeschrieben werden, die er geleistet hätte, wenn er gearbeitet hätte. Das gilt auch für vertraglich ­vereinbarte Vorholzeit. Sollten Sie zwischen Weihnachten und Neujahr erkranken, ­haben sie aber kein zweites Mal Anspruch auf Lohn.