Nur im Ausnahmefall. Mieter sind verpflichtet, auf die anderen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Verletzt ein Mieter diese Pflicht trotz einer Abmahnung durch den Vermieter in unzumutbarer ­Weise, darf ihm dieser mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf ein Monatsende kündigen. Eine solche Kündigung ist auch zulässig, nachdem die Schlichtungsbehörde dem Mieter eine Erstreckung des bereits ­ordentlich gekündigten Mietverhältnisses gewährt hat. Denn auch eine Erstreckung befreit den Mieter nicht von seiner Pflicht zur Rücksichtnahme.