Ja. Eine beschuldigte Person muss in der Regel vom Staat entschädigt werden, wenn sie in einem Strafverfahren freigesprochen wurde oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Entschädigung umfasst ins­besondere die notwendigen Anwaltskosten des Beschuldigten. Aber auch ein durch das Strafverfahren verursachter Verdienst­ausfall sowie die Reisekosten. Möglich ist auch die Zahlung einer Genugtuung – etwa für eine Untersuchungshaft, die sich im Nachhinein als ungerechtfertigt heraus­stellte. Keine oder nur eine beschränkte Entschädigung ist geschuldet, wenn der Freigesprochene die Einleitung des ­Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat.