Ja. Angestellte auf Kurzarbeit erhalten für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig sind. Deshalb ­schuldet der Betrieb die Leistungen gemäss Vertrag: Sie haben also Anspruch auf das Taggeld der betrieblichen Unfallversicherung zuzüglich der Differenz zum vollen Lohn.