Nein. Wer sich in einem EU/Efta-Staat ­niederlässt, kann sich den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge nicht überweisen lassen. Dieser wird erst bei Erreichen des Pensionsalters ausgezahlt und muss bis dahin auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz parkiert werden. Den überobligatorischen Teil können Sie sich 2021 auszahlen lassen. Dafür braucht Ihre Pensionskasse eine Wohnsitzbestätigung aus Hannover.