1 Muss man sich vor einer Weltreise bei der Einwohnerkontrolle abmelden? 

Nein. Abmelden muss sich nur, wer den Wohnsitz ändert. Das ist aber bei einer ­längeren Reise nicht der Fall. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt der Ort, an dem man abgesehen von Reisen wohnt. 

2 Bleibt man während der Reise ­steuerpflichtig?

Ja, weil der Wohnsitz bestehen bleibt. Allerdings reduzieren sich die Einkommens­steuern stark, wenn man in einem Kalenderjahr deutlich weniger verdient. Auch die Vermögenssteuern sinken, weil Reisen nicht gratis ist und der Vermögensstand am Ende eines Jahres versteuert werden muss. 

3 Muss man die Krankenkassenprämien bei längeren Reisen weiterhin zahlen?

Ja. Solange der Wohnsitz in der Schweiz bleibt, ist die Grundversicherung obliga­torisch. Wer wenig Einkommen hat, kann Prämienverbilligungen beantragen.

4 Kommt die Grundversicherung für Spital- und Arztkosten im Ausland auf?

Ja. Die Grundversicherung zahlt bis zum Doppelten der Kosten, die nach Schweizer Tarif angefallen wären. Wer in ­teureren Privatkliniken behandelt werden will, kann vor der Abreise eine Zusatz­versicherung ­abschliessen. 

5 Ist eine Unfallversicherung empfehlenswert? 

Ja. Wer die Stelle kündigt oder unbezahlten Urlaub bezieht, bleibt nur während 31 Tagen über die Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Danach muss man die Unfalldeckung bei der Krankenkasse einschliessen. Sinnvoll ist eine Abredeversicherung. Damit kann die Unfalldeckung des ­Betriebs um maximal sechs Monate ver­längert werden. 

6 Entsteht während einer längeren ­Reise bei der AHV eine Beitragslücke? 

Ja, sofern man ein Kalenderjahr lang keine Prämien zahlt. Wer so lange auf Reisen ist, sollte deshalb den Mindestbeitrag für ­Nichterwerbstätige einzahlen. Er beträgt 482 Franken pro Jahr. Angestellte haben die Beitragspflicht für ein Jahr erfüllt, wenn sie jährlich mindestens 4702 Franken verdienen. AHV-Beiträge kann man während maximal fünf Jahren rückwirkend ein­zahlen. 

7 Kann die Pensionskasse während der Reise weitergeführt werden?

Höchstens, wenn die Arbeitsstelle vorher nicht aufgegeben wurde. Angestellte ­können nämlich in der Regel den Versicherungsschutz der Pensionskasse während der Reise behalten, indem sie neben ihrer Prämie auch jene des Arbeitgebers übernehmen. Wer das Arbeitsverhältnis auflöst, bleibt bei der Pensionskasse nur noch ­während eines Monats gegen Invalidität und Tod versichert. Wer den Risikoschutz weiterführen möchte, muss eine freiwillige Versicherung abschliessen. 

8 Was passiert während der Reise mit dem Pensions­kassengeld?

Bei einem unbezahlten Urlaub bleibt das Kapital bei der Pensionskasse des Arbeit­gebers und wird verzinst. Hat man die ­Stelle gekündigt, kann man das Alters­kapital auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank überweisen lassen. Auch dort wird es verzinst, aber deutlich tiefer als von einer Pensionskasse.  

9 Darf man eine Mietwohnung während der Reise weitervermieten?

Ja, aber nur mit Zustimmung des Ver­mieters. Er kann die Untermiete nur dann verbieten, wenn ihm dadurch Nachteile entstehen oder der Mieter einen über­setzten Mietzins verlangt. 

10 Wo kann man in einer Notlage im Ausland Hilfe holen?

Bei der schweizerischen Botschaft oder beim Generalkonsulat (www.eda.admin.ch } Vertretungen und Reisehinweise). Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird jedoch erst dann ­tätig, wenn sich die Betroffenen nicht selbst aus der Notlage befreien können. Es ist zum Beispiel dann behilflich, wenn man den ­Reisepass verloren hat.