Ja. Sie können die Verrechnungssteuer bei der Eidgenös­sischen Steuerverwaltung zurückfordern. So sieht es der Staatsvertrag über die Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und Italien vor. Ähnliche Vereinbarungen hat die Schweiz mit rund 100 Staaten abgeschlossen, darunter mit allen EU-Ländern.

Rückforderbar ist allerdings nicht der gesamte Quellensteuer­abzug von 20 Prozent, sondern lediglich 7,5 Prozent. Die restlichen 12,5 Prozent bleiben in Italien.

Dafür müssen Sie in der Schweiz nur 87,5 Prozent des ­Zinsertrags versteuern. Die Rückforderung ­erfolgt über das For­mular «R/CH − I/2». Sie können dieses im Internet unter www.estv.admin.ch, der ­Website der Eid­genössischen Steuerverwaltung, ­herunterladen.

Analog funktioniert das Ver­fahren mit der zurückbehaltenen Quellensteuer auf Dividenden (Formular «R/CH – I/1a»; Basisabzug 20 Prozent, Entlastung 5 Prozent, nicht rückforderbar 15 Prozent). Die Quellensteuer von 12,5 Prozent auf Obligationenzinsen verbleibt dagegen vollumfänglich in Italien. Eine Rückforderung ist nicht möglich, auch nicht teilweise. In der Schweiz müssen darum auch nur 87,5 Prozent des Zinsertrags versteuert werden.

Die Höhe von Basisabzug, ­Entlastung und letztlich nicht rückforderbarer Steuer unterscheidet sich je nach Land und Doppel­besteuerungsabkommen.