Ja. Denn ein Beschluss kommt grundsätzlich nur dann zustande, wenn an der Versammlung mehr als die Hälfte der anwesenden und vertretenen Eigen­tümer ­zustimmen. Dies hat zur Folge, dass sich Stimm­enthaltungen faktisch wie Nein-Stimmen auswirken.

Ausnahme: Falls das Reglement der Stockwerk­eigentümergemeinschaft ausdrücklich vorsieht, dass Stimm­enthaltungen nicht mit­gezählt werden, dürfen nur die Ja- und die Nein-­Stimmen berück­sichtigt werden.