Das bezogene Pensions­kassengeld wird erst im nächsten Jahr besteuert. Denn Ihr Arbeits­verhältnis endet am 31. Dezem­ber. Der Rechts­anspruch auf das Alterskapital entsteht am 1. Januar 2019. Deshalb erfolgt auch die Besteuerung des ausbezahlten Gut­habens erst nächstes Jahr.