Nein. Ein Vorsorgeauftrag muss nicht in derjenigen Form widerrufen oder ­geändert werden, in der er errichtet wurde. Sie müssen die beabsichtigte Änderung also nicht erneut von einem Notar beurkunden lassen. Es reicht, wenn Sie diese von Hand niederschreiben, datieren und unterzeichnen. Der Widerruf, die ­Änderung oder Ergänzung eines Vorsorgeauftrags kann entweder direkt auf der ­ursprünglichen Ur­kunde oder auf einem ­separaten Dokument an­gebracht ­werden.