Nein. Die reglementa­rischen Leistungen der ­Pensionskasse Ihres Vaters haben mit den Erbangelegenheiten oder dem Erb­recht nichts zu tun. Das Gleiche gilt – nach einem neueren Bundesgerichtsentscheid – für Pensionskassen­gelder, die auf einem Freizügigkeitskonto liegen. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um obligatorische oder überobligatorische Ansprüche handelt. Sie können die Erbschaft Ihres Vaters also ohne Weiteres ausschlagen.

Wichtig ist in diesem ­Zusammenhang: Auszahlungen eines Todesfallkapitals erfolgen nur bei Ver­sicherten, die vor ihrem Tod noch aktiv im Erwerbsleben standen. Und eine Auszahlung an die Erben erfolgt nur, wenn dies im Reglement der Pensionskasse so vorgesehen ist (K-Tipp 3/2017).