Möglicherweise. Laut Gesetz haben nur die Stockwerkeigentümer selbst oder deren bevollmächtigte Stellvertreter, Nutzniesser und Wohnberechtigte Anspruch auf Teilnahme an der Versammlung. Das Reglement der Gemeinschaft kann dies aber anders regeln. Schauen Sie dort nach. Denn möglicherweise steht im Reglement, dass auch Begleitpersonen ohne Stimmrecht an der Versammlung teilnehmen dürfen. Steht im Reglement nichts zum Teilnahmerecht von Drittpersonen, müsste die Eigentümerversammlung darüber entscheiden, ob Ihre Frau anwesend sein darf oder nicht.