Steuertrick für Partner und Kinder
Wer bei einer Todesfallrisiko-Police keinen Begünstigten einträgt, kann den Steuerbehörden ein Schnippchen schlagen. Einzelne Versicherungen stellen aber Bedingungen.
Inhalt
K-Geld 6/2006
13.12.2006
Fredy Hämmerli
Ehepartner oder Kinder, die Geld aus einer Todesfallrisiko-Versicherung erhalten, müssen diesen Betrag als Einkommen versteuern. Dabei wird zwar ein Vorzugstarif angewendet. Die Steuer ist wegen der Höhe solcher Auszahlungen aber trotzdem nicht zu unterschätzen.
Doch die Steuer lässt sich vermeiden, indem man in der Police keinen Begünstigten einträgt. In diesem Fall fliesst die Auszahlung in den Nachlass und unterliegt bloss der Erbschaftssteuer, die in fast allen Kantonen ...
Ehepartner oder Kinder, die Geld aus einer Todesfallrisiko-Versicherung erhalten, müssen diesen Betrag als Einkommen versteuern. Dabei wird zwar ein Vorzugstarif angewendet. Die Steuer ist wegen der Höhe solcher Auszahlungen aber trotzdem nicht zu unterschätzen.
Doch die Steuer lässt sich vermeiden, indem man in der Police keinen Begünstigten einträgt. In diesem Fall fliesst die Auszahlung in den Nachlass und unterliegt bloss der Erbschaftssteuer, die in fast allen Kantonen für Ehegatten und Nachkommen abgeschafft wurde.
Die meisten Lebensversicherer akzeptieren dieses Vorgehen. Die Helvetia, die Pax und die Swiss Life sogar ohne Wenn und Aber. Allianz, Basler, Generali, National und Zürich verlangen eine schriftliche Erklärung, worin der Kunde festhalten muss, dass er keine Begünstigung wünscht. Lässt er das betreffende Feld leer, wird die Standardbegünstigungsklausel angewendet: erstens Ehegatte, zweitens Kinder, drittens Übrige.
Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung
Einzig die Winterthur verlangt, dass der Versicherungsnehmer entweder einen speziellen Begünstigten einträgt oder die Standardbegünstigung wählt. Und die Vaudoise besteht auf einer Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, dass sie den Verzicht auf eine Begünstigung akzeptiert.
Die Zurückhaltung der meisten Versicherungsgesellschaften kommt nicht von ungefähr: Der Trick, auf eine Begünstigung zu verzichten und seinem Ehepartner oder seinen Kindern so eine steuerfreie Leistung zukommen zu lassen, könnte nämlich «als Steuerumgehung interpretiert werden», sagt Roger Matthes, Leiter Privatkunden Leben bei der Basler Versicherung.
Die namentliche Erwähnung von Begünstigten bringt neben dem Steuernachteil aber auch einige Vorteile:
- Erbberechtigte Begünstigte erhalten die Kapitalauszahlung auch dann, wenn sie das Erbe ausschlagen, zum Beispiel weil der Verstorbene überschuldet war.
- Sind Ehegatte oder Nachkommen als Begünstigte eingetragen, unterliegt der Versicherungsanspruch bei Betreibung oder Konkurs des Versicherten nicht der Zwangsvollstreckung.
- Die Todesfallsumme wird aufgrund einer Begünstigungsklausel in der Regel schneller ausbezahlt als über den Nachlass.