Ja. Es ist zulässig, die Abzüge für Schuldzinsen und Renovations­ kosten nicht nur mit den schweize­rischen Vermögenserträgen zu ver­rechnen, sondern auch mit denen im Ausland. In einem ersten Schritt teilt das Steueramt die Hypo­thekarzinsschulden anteilsmässig auf beide Liegenschaften in der Schweiz und in Griechenland auf. Reichen die Schweizer Vermögens­erträge nicht aus, um die verblei­benden Schuldzinsabzüge sowie die Renovations­ und Unterhaltsabzüge zu decken, darf das Steueramt in einem zweiten Schritt die Erträge auf ausländischem Vermögen beiziehen. Und dazu gehört auch der Nettoeigenmietwert – also der Eigenmietwert nach Abzug der Un­terhaltspauschale − auf Ihre Liegen­schaft in Griechenland. So hat das Bundesgericht kürzlich in einem Zürcher Fall entschieden. Erst wenn auch diese Vermögenserträge nicht ausreichen, um die Kosten auf­zufangen, kommt es zu einer Reduktion des steuerbaren Erwerbs­einkommens.