Nein. Die Forderung des Kantons stammt aus einem Konkursverlustschein Ihres Sohnes. Grundsätzlich verjähren Verlustscheine erst 20 Jahre nach ihrer Ausstellung. Aber das gilt nur, solange der Schuldner lebt.

Bei Verstorbenen haften die ­Erben grundsätzlich zwar für die Schulden des Erblassers. Verlustscheine verjähren aber ein Jahr nach dem Tod. Deshalb müssen Sie für die Schulden Ihres Sohnes nicht mehr aufkommen.

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