Ja. Sie können innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Todesfalls bei der kantonalen Behörde die Erstellung eines «öffentlichen Inventars» verlangen. Darin werden die Vermögenswerte und die Schulden des ­Verstorbenen aufgelistet. Nach Abschluss des öffentlichen Inventars hat jeder Erbe ­innerhalb eines Monats folgende Möglichkeiten: Er kann das Erbe annehmen oder ausschlagen, die amtliche Liquidation ­verlangen oder die «Annahme unter öffentlichem Inventar» erklären. Letzteres be­deutet, dass die Erben nur für diejenigen Schulden haften, die im Inventar ver­zeichnet sind. Die «Annahme unter öffent­lichem Inventar» gilt automatisch auch für jene Erben, die innert der Monatsfrist keine Erklärung abgegeben haben. Ein öffent­liches Inventar kostet oft mehrere Tausend Franken.