Noch vor den Erben packt der Fiskus kräftig zu
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K-Geld 1/2001
01.02.2001
Lebenspartner und direkte nachkommen profitieren von sinkenden Erb schaftssteuern - bei allen andern kennt der fiskus keine gnade Die Kantone liefern sich ein heisses Gefecht um die finanzkräftigen Einwohner des Landes. Vor allem die Erbschaftssteuer lassen sie im Wettbewerb untereinander auf breiter Front fallen. Ehe partner und Kinder sind mittlerweile fast überall davon befreit, die übrigen Erben zahlen von Jahr zu Jahr weniger.
Wohl keine andere Steuer ist so umstritten wie...
Lebenspartner und direkte nachkommen profitieren von sinkenden Erb schaftssteuern - bei allen andern kennt der fiskus keine gnade Die Kantone liefern sich ein heisses Gefecht um die finanzkräftigen Einwohner des Landes. Vor allem die Erbschaftssteuer lassen sie im Wettbewerb untereinander auf breiter Front fallen. Ehe partner und Kinder sind mittlerweile fast überall davon befreit, die übrigen Erben zahlen von Jahr zu Jahr weniger.
Wohl keine andere Steuer ist so umstritten wie die Erbschafts- bzw. die Schenkungssteuer (was weitgehend dasselbe ist). Die einen finden sie die gerechteste Steuer überhaupt, weil die Erben oder Beschenkten ja keinen Finger für den anfallenden Segen rühren mussten. Die andern kritisieren sie als klassische Doppelbesteuerung, weil das Erbe beim Verstorbenen bzw. Schenker schon einmal als Einkommen (und als Vermögen) besteuert worden ist. Sie fordern darum deren Abschaffung.
Tatsache ist, dass mit Ausnahme von Schwyz vorläufig noch alle Kantone Erbschafts- und Schenkungssteuern erheben. Luzern verzichtet nebst Schwyz als einziger Kanton auf Schenkungssteuern, sofern die Schenkung mindestens 5 Jahre vor dem Erbgang erfolgte (nicht aber auf Erbschaftssteuern). Tatsache ist aber auch, dass immer mehr Kantone dem Druck nachgeben und im Kampf um die guten Steuerzahler die Erbschaftssteuer zumindest für Ehegatten und direkte Nachkommen in jüngster Zeit abgeschafft haben. Zu ihnen zählen Aargau, Glarus, Thurgau, St. Gallen und Zürich. Und auch die beiden Basel planen diesen Schritt. Weitere Kantone haben den Steuertarif auf Erbschaften und Schenkungen zumindest massiv gesenkt (zum Beispiel Bern und Genf).
Die Höhe der Steuer ist je nach Kanton extrem unterschiedlich. Insbesondere kennen viele Kantone sehr bescheidene Steuern oder gar Steuerfreiheit für den Ehepartner oder die direkten Nachkommen.
Die meisten Kantone bitten weit entfernte Verwandte oder gar Dritte jedoch kräftig zur Kasse, was vor allem für Konkubinatspaare ein Problem ist. Die Kantone Freiburg und Waadt bereichern sich an einem Erbe von einer halben Million Franken mit 250 000 Franken, also vollen 50 Prozent. In Schwyz dagegen ist es auch für Nichtverheiratete steuerfrei. In Graubünden liegt die Nachlasssteuer bei lediglich 4 Prozent.
Ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad abhängig ist in den meisten Kantonen der steuerfreie Betrag am Erbe. Er liegt für direkte Nachkommen in Bern beispielsweise bei 100000 Franken. Die meisten Kantone gewähren zudem Steuerbefreiung oder zumindest einen Pauschalabzug auf den Hausrat, sofern die Erben im gleichen Haushalt lebten.
Nur die Kantone erheben Erbschafts- und Schenkungssteuern. Der Bund hat keinen Anspruch darauf. Dagegen sind in Freiburg, Graubünden, Luzern und der Waadt auch die Gemeinden berechtigt, separate Erbschaftssteuern zu erheben. In den übrigen Kantonen sind die Gemeinden am Ertrag jedoch beteiligt.
Die Steuer ist immer am letzten Wohnort des Erblassers oder Schenkers fällig. Mit einer Ausnahme: Liegenschaften werden dort besteuert, wo sich das Grundstück oder das Haus befindet. Zwischen den betroffenen Kantonen erfolgt dann eine Ausscheidung aufgrund des jeweiligen Anteils. Diese Regelung gilt auch im internationalen Verkehr, soweit entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, und das ist mit fast allen Ländern der Fall.
In den meisten Kantonen ist die Erbschaftssteuer eine so genannte Erbanfallssteuer. Das heisst, jeder einzelne Erbe oder Vermächtnisnehmer wird separat besteuert. Darüber hinaus erheben die Kantone Neuenburg und Solothurn auch noch eine Nachlasssteuer, also eine Steuer auf das gesamte, ungeteilte Erbe. Graubünden kennt nur diese Nachlasssteuer. In Graubünden entfällt demzufolge auch eine Abstufung der Erbschaftssteuer nach Verwandtschaftsgrad.
Mit Ausnahme der Kantone Genf und Graubünden, die einen eigenen Schenkungssteuertarif anwenden, sind die Erbanfalls- (bzw. Nachlass-) und die Schenkungssteuer in allen andern Kantonen identisch.
In den meisten Kantonen kann man die Progression mit Erbvorbezügen, also gestaffelten Schenkungen, nicht brechen. Die Steuerbehörden zählen sie in der Regel zusammen und rechnen sie anschliessend auf. In einigen Kantonen beschränkt sich diese Aufrechnung allerdings auf die letzten 5 bzw. 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers.
Eine Ausnahme bildet unter anderen der Kanton Bern. Dort ist es steuerlich gesehen günstiger, ein Erbe von 200000 Franken aufzuteilen und beispielsweise 100000 Franken schon zu Lebzeiten zu verschenken. Im Todesfall wären dann nochmals 100000 Franken fällig, was steuermässig allerdings billiger ist als ein einmaliger Betrag von 200000 Franken.
Da der Verwandtschaftsgrad in allen Kantonen (ausser Graubünden) eine Rolle spielt, muss man diesen Aspekt unter Umständen auch bei einer Schenkung beachten.
Beispiel: Ein Elternpaar möchte seiner Tochter und deren Mann das Einfamilienhaus schenken, das sie schon länger bewohnen. Da Kinder in vielen Kantonen steuerbefreit oder mit relativ bescheidenen Erbschafts- und Schenkungssteuern belegt sind, lohnt es sich, erst der Tochter die ganze Liegenschaft zu übertragen.
Die Tochter wiederum kann ihrem Mann eine Hälfte des Hauses schenken. In den allermeisten Kantonen sogar steuerfrei (Ausnahmen bilden die Kantone Genf, Jura und Waadt, wo eine kleine Erbschaftssteuer zwischen Ehegatten fällig wird). Gegenüber einer direkten Schenkung an den Schwiegersohn kann man so in jedem Kanton Zehn- oder Hunderttausende von Franken an Steuern sparen.
Hingegen kann es steuerlich sehr sinnvoll sein, zum Beispiel eine Liegenschaft schon zu Lebzeiten an seine Erben weiterzugeben und sich dafür ein lebenslanges Nutzungs- bzw. Gratis-Wohnrecht einräumen zu lassen. Dieses Nutzungsrecht stellt einen Wert dar, den man vom Erbe bzw. von der Schenkung in Abzug bringen darf. Dafür muss der Berechtigte im Rahmen des Nutzungswerts des Wohnrechts (Mietwert der Wohnung) Einkommen versteuern.
Bei einem Einfamilienhaus kann das Nutzungsrecht beispielsweise 2000 Franken monatlich betragen. Bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von vielleicht noch 20 Jahren repräsentiert dieses Nutzungsrecht also einen Wert von rund einer halben Million Franken. Bei einem Verkehrswert von beispielsweise 800000 Franken und einem Steuerfreibetrag von 100000 Franken muss man demnach nur noch 200000 Franken für das Haus versteuern.
Ein solches Vorgehen akzeptieren die allermeisten Kantone problemlos. In einigen Kantonen (zum Beispiel Appenzell Innerrhoden, Uri und Zürich) darf der Wert der gesamten Nutzniessung drei Viertel des Liegenschaftswerts aber nicht übersteigen.
Zu beachten ist allerdings, dass mit der Übertragung gegen Nutzniessung für die Eltern die Verfügungsgewalt über die Liegenschaft entfällt. Sie können also keine Hypotheken mehr aufnehmen oder die Liegenschaft verkaufen. Die begünstigten Kinder könnten sogar ihrerseits neue Hypotheken aufnehmen und für eigene Zwecke brauchen. Die Eltern würden sogar für die Zinszahlungen haften. Dies kann man über einen Nutzniessungsvertrag verhindern. Damit der Nutzniessungsvertrag auch steuerliche Anerkennung findet, muss man ihn aber im Grundbuch als Eigentumsübertragung eintragen lassen.
Das Erbrecht geht vielerorts noch von sehr traditionellen Wertvorstellungen aus. Darunter haben vor allem Konkubinatspaare zu leiden, die sich gegenseitig als Erben einsetzen möchten.
Aber auch ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten offen, die Steuern auf ein vernünftiges Mass zu drücken. Das braucht jedoch etwas Planung:
- Wie oben ausgeführt, sind Land und Wohneigentum dort steuerpflichtig, wo sie sich befinden. Konkubinatspaare können das ausnutzen und in Schwyz ein Haus kaufen, das sie im Todesfall steuerfrei an den Partner weitergeben, auch wenn sie selber nicht dort wohnen.
- Die Schenkung mit Nutzniessung eignet sich vor allem auch für nichtverheiratete Paare. Damit können sie leicht Steuereinsparungen von 50 und mehr Prozent erzielen.
- Abschluss einer Todesfall-Risikoversicherung (ohne Rückkaufswert) mit Begünstigung des Partners. Die Begünstigung auf die Lebensversicherung kann man jederzeit widerrufen. Vorsicht ist allerdings geboten bei gemischten Lebensversicherungen mit Rückkaufswert: Die Renten- und Kapitalauszahlungen werden meist stärker besteuert, als dies bei nahen Verwandten der Fall wäre.
- Einige Kantone kennen mittlerweile einen günstigeren Erbschaftssteuertarif für Konkubinatspartner, in der Regel allerdings nur dann, wenn sie mindestens 5 oder sogar 10 Jahre zusammengelebt haben.
Fredy Hämmerli