Ein Eigentümer brachte an der Haus­fassade seiner Nachbarn ein privates Parkverbotsschild an. Es kam zum Streit, ob das Schild rechtmässig angebracht war. Darauf demontierten die Nachbarn das Parkverbotsschild und übergaben es dem Eigentümer. Dieser erstattete ­Anzeige. Die Staatsanwaltschaft Luzern stellte das Strafverfahren gegen die Nachbarn ein. Das Kantonsgericht ­Luzern bestätigte den Entscheid: Eine kurze und ­geringfügige Funktions­einschränkung sei keine Sachbeschädigung. Der Besitzer montierte das Schild später korrekt an einer einbetonierten Stange. 

Kantonsgericht Luzern, Urteil 2N 16 97 vom 6. Dezember 2016