Die Arbeitslosenkasse in Appenzell ­verlangte von einem Arbeitslosen ­mindestens acht Bewerbungen im ­Monat. Der Mann bewarb sich ­nirgendwo. Daher kürzte die Kasse das Taggeld im ersten Monat um 15 Tage, im zweiten Monat um 23 Tage. Nachdem der Versicherte im dritten Monat erneut keine Bewerbungen nachwies, entschied die Kasse, er sei nicht vermittelbar, und verweigerte ihm weitere Leistungen. Der Mann beschwerte sich beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden – ohne Erfolg. Der Mann habe mit seinem Verhalten bewiesen, dass er gar keine neue Arbeit finden wolle. 

Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, ­Urteil V 7-2017 vom 29. April 2017