Eine Frau arbeitete selbständig als ­Krankenbetreuerin. Sie erkrankte und erhielt von ihrer privaten Versicherung Taggelder. Ein Versicherungsdetektiv ­beobachtete, wie die Frau einen Patienten besuchte. Die Betreuerin erklärte glaubhaft, sie habe privat einen sterbenden Klienten besucht. Doch die Versicherung behauptete, die Frau könne ­arbeiten. Sie ­forderte 28 500 Franken für zu ­Unrecht bezogene Taggelder ­zurück. Das Sozial­ver­sicherungsgericht Zürich sah das anders. Alle Ärzte ausser dem Versicherungsarzt hätten die Frau als ­arbeitsunfähig eingestuft. 

Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil KK.2016.00024 vom 9. Januar 2018